Schriftzug Geschichtswerkstatt Barmbek in weißen Buchstaben vor einer roten Backsteinmauer

Satzung

Satzung des Vereins „Geschichtswerkstatt Barmbek e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Geschichtswerkstatt Barmbek e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Dokumente und Zeugnisse zur Geschichte und Gegenwart Barmbeks zu sammeln, zu bewahren, zu erschließen und in anschaulicher Form öffentlich zu machen. Zweck des Vereins ist es, das Geschichtsbewußtsein zu fördern und zur Volks- und Berufsbildung beizutragen.

Als Zentrum der Geschichtserkundung und Kommunikationsort für Stadtteilgeschichte soll der Verein mit Stadtteilbewohnern und anderen Gruppen und Einrichtungen in Barmbek zusammenarbeiten. Der Verein unterstützt die Bewohner und Bewohnerinnen Barmbeks, ihre eigene Geschichte zu erkunden.

§ 3 Grundsätze für die Tätigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Gegen diese Entscheidung steht dem Aufnahmesuchenden und den Mitgliedern des Vereins das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet
– durch freiwilligen Austritt
– durch Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen
– durch Auflösung des Mitglieds bei juristischen Personen
– durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen schuldhaft verstößt, durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs bei der Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Mitglieder, die mit ihrer Beitragspflicht ein Jahr im Rückstand sind, können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Neben den Mitgliedern können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt das Gegenteil.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung; Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll niederzuschreiben und von dem Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen einem Monat verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder ein ausgeschlossenes Mitglied dies verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt § 6, 1-6 entsprechend.

§ 7 Der Vorstand

1. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist und dem Schatzmeister. Es können Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes gemeinsam sind für den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

3. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

5. Der Vorstand kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder abberufen werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Für die Auflösung müssen Zweidrittel aller Mitglieder stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Geschichtswerkstätten Hamburg e.V. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Hamburg, 25. März 2013